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allewyl allergattigs
Erster Theil ueber die Verbrechen und derselben Bestrafung (Auszug aus Kriminalgesetzbuch von 1821)

Raub

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§ 143. Schon die Androhung von Gewalt, wenn auch die bezweckte wirkliche Beraubung, wegen fremder Dazwischenkunft, oder geleisteten Widerstandes, oder aus zufälligen Ursachen nicht ins Werk gesetzt wurde, zieht 2 bis 8jährige Kettenstrafe im 2ten Grade nach sich.

§ 144. Wäre aber die Beraubung in Folge des Drohungen wirklich vollbracht worden, so ist 8 bis 14jährige Kettenstrafe im 1sten Grade zu erkennen.

§ 145. Wenn in räuberischer Absicht gewalttätig Hand an eine Person gelegt wurde, obgleich der Raub nicht vollzogen worden, so soll 12 bis 18jährige Kettenstrafe im 1sten Grade verhängt werden.

§ 146. Ist aber der mit gewalttägiger Handanlegung unternommene Raub wirklich vollbracht worden, so tritt 18 bis 24jährige Kettenstrafe im 1sten Grade ein

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Aus "Kriminalgesetze für den Canton Basel", Schweighausersche Buchhandlung, Basel, 1821, Seite 60

Die vorliegenden Paragraphen eröffenen Bestrafungsspekturm welches beginnt mit mindestens 2 Jahren Haft in Ketten für angedrohten Raub und hochgeht bis zu 24 Jahren für gewalttätigen Raub. Damals hatte man entweder grössere Gefängisse und mehr Ketten als heute, oder weniger Anlass sie zu benutzen.

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