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Bestraftes Inzestopfer 1755

Den 21. Juny wurde ein Klein Hüninger Mägdlein, weil es sich vor eim Halbjahr von seinem Vater, einem Weber, zwar per Fors hat müssen schwängern lassen, lebenslänglich by Wasser und Brod ins Zuchthaus verspehrt.

Aus den Aufzeichnungen des Überreiters Heinrich Bieler (1710-1777), herausgegeben von Paul Koelner, Verlag Benno Schwabe & Co, Basel, 1930, Seite 37

per Fors = unter Gewalt / unter Druck.

* Es handelte sich beim Täter um den Leinenweber Matthis Hofer, der wiederholt betrunken mit seiner 18jährigen Tochter schlief und sie unter Schlägen zum Schweigen über das Geschehene zwang. Sie wurde am 19. März 1755 von einem Kind entbunden, das bald nach der Geburt starb. Während der Vater floh wurde die Tochter gefasst und dem Gericht zugeführt.

Laut der damaligen Ehegerichtsordnung Titel 23 § 3 hätte die missbrauchte Tocher mit dem Tod durch Enthaupten bestraft werden müssen. Da sie von "sehr langsamen Verstand" gewesen sei, verurteilte man sie aber lediglich zu lebenslänglicher Haft. Obwohl es eigentlich damals üblich war, wurde die Jugend der Verurteilten nicht strafmildernd gewürdigt.


Bei einer nach heutigem Verständnis derart unmenschlichen Rechtssprechung dreht sich einem der Magen um. Hinzu kommt dass der geflohene Vater vermutlich straffrei ausging, da er nicht greifbar war.

* Fakten aus: Stefan Suter, "Die Strafrechtlichen Bedenckhen der Basler Stadtkonsulenten (1648-1798)", Schulthess, Basel, 2006, Seiten 107 und 108

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