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Polizeiliche Vorschriften für die Messe 1920

1. Zum Hausieren mit Zuckerwaren und Waffeln und Messartikel aller Art ist ein Hausiererpatent erforderlich; das Hausieren auf den Messplätzen selber ist untersagt; ebenso das Aufstellen von Ständen, Tischchen, Droschken etc. auf anderen Plätzen.

Der Verkauf von Pfauenfedern und ähnlichen Artikeln, welche nur zur Belästigung des Publikums dienen ist verboten.

Die Hausierer haben mit ihren Waren zu zirkulieren.

An Sonntagen ist nur der Hausierhandel mit Ballons und Spielwaren von Vormittags 10.30 bis Abends 9 Uhr gestattet; alles andere Hausieren den ganzen Tag über untersagt.

Die Ballon- und Spielwarenhausierer haben sich vis-à-vis den Messeplätzen aufzustellen.

2. Musikgesellschaften dürfen nur bis 10 Uhr abends in den Wirtschaften herumziehen.

3. Velos und Kinderwagen werden weder auf den Budenplätzen noch auf den anliegenden Trottoirs geduldet.

4. Abends 9 Uhr werden sämtliche Buden geschlossen; die Verkaufsstände auf dem Petersplatz schliessen bei einbrechender Dunkelheit. Nach Räumung der Budeplätze haben dort nur mehr Personen mit besonderer Ausweiskarte Zutritt; auf dem Petersplatz wird der Verkehr von diesem Zeitpunkt an auf die Hauptwege beschränkt.


Polizeidepartement

Aus dem Kantons-Blatt Basel-Stadt, 27. Oktober 1920, 123. Jahrgang, II. Semester, Nr. 34, Seite 244

Mit einem Kinderwagen war man damals als Mutter offenbar ziemlich angeschmiert wenn man an die Messe wollten. Noch nicht mal auf ein Trottoir in der Nähe des Petersplatz durfte man. Da soll nochmal jemand sagen, es sei heute schlimm mit den Verboten.

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