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allewyl allergattigs
Schulordnung für die reformirten Landbezirke (Auszug)

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Abschnitt XI. Pflichten der Kinder

§ 50. Die Kinder sollen zur rechten Zeit still und reinlich, in unzerrissenen Kleidern, zur Schule kommen, sich auf dem Schulwege nicht aufhalten, in der Schule gegen den Lehrer und die, welche die Schule besuchen, ehrerbietig, gegen ihre Nebenschüler aber friedfertig und verträglich bezeigen. Sie sollen auf das, was in der Schule gelehrt wird, aufmerksam seyn, sich allen Schwatzens und Naschens enthalten, und dann wieder still und friedlich nach Hause gehen.

§ 51. Die Schüler, besonders die älteren unter ihnen, sollen den Gottesdienst, sowohl am Sonntag als in der Woche, unter Aufsicht des Lehrers fleissig besuchen.

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Den 4. Jenner 1826

Kanzlei des Kantons Basel


Aus "Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch der Polizei-Verordnungen des Kantons Basel welche seit Anfangs 1823 bis Ende 1827 gegeben und publizirt worden", Sechster Band, Basel, 1828, Seite 148

Da der Kanton Basel damals noch ungetrennt war, legten Bürgermeister und Rat die Schulordnung für die Landgemeinden von Augst bis Zeglingen fest. Diese Ausführung galt für die reformierten Landbezirke, derweil für die katholischen Bezirke im Leimental und dem Birseck eigene Ordnungen galten. Ob die Schulkinder damals wirklich je so fleissig und aufmerksam in der Schule und still und friedlich auf dem Schulweg waren, darf bezweifelt werden.

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