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allewyl allergattigs
Kundmachung wegen Aufenthalts-Karten für Fremde

Aus der Verordnung über die Aufenthalts-Karten vom 26. Christm. 1810 wird in Erinnerung gebracht, dass sowohl während der Messzeit, als auch das ganze Jahr hindurch, jeder Wirth, Logisgeber, und Partikular, keine Fremden, ohne Unterschied der Person, Schweizer-Bürger auch nicht ausgenommen, länger als 24 Stunden beherbergen solle, wenn er nicht mit einer Aufenthalts-Karte, welche auf der Stadt-Kanzley ertheilt wird, versehen ist, bei Straf von einem Franken für jeden überzähligen Tag.

Die gleiche Bestrafung wird auch in Ansehung derjenigen Fremden Platz greifen, deren Aufenthalts-Bewilligung erloschen, und nicht verlängert worden ist.

Datum den 19. Weinm. 1812

Kanzley der Stadt Basel


(Aus dem Kantonsblatt 1812, dritte Abteilung, achtes Stück, Basel den 23. Weinmonat 1812, Seiten 145 bis 146)

Für längere Beherberung als einen Tag war eine besondere Bewilligung nötig, auch während der Hebrbstmesse. Als Touristendestination fühlte sich Basel in den Tagen Napoleons definitiv nicht.

Als "Weinm." (Weinmonat) bezeichnete man damals den Oktober

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